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Auszüge aus dem Eheregister / Eheurkunde / begl. Abschrift Heiratsbuch

Leistungsbeschreibung

Das Standesamt beurkundet Eheschließungen und stellt auf Antrag die entsprechenden Personenstandsurkunden aus. Darüber hinaus können verschiedene standesamtliche Leistungen rund um das Thema Ehe und Lebenspartnerschaft in Anspruch genommen werden, wie etwa die Anmeldung einer Eheschließung, die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Heirat im Ausland, die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe, die Abgabe einer Erklärung zur Namensführung sowie die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Mit diesem Online-Dienst können Sie Ihr Anliegen beim zuständigen Standesamt einreichen.

Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.

Standesamt, in dessen Bereich die Ehe geschlossen wurde.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und in Deutschland nachbeurkundet, stellt das Standesamt der Nachbeurkundung die Eheurkunde aus.

Voraussetzung für die Ausstellung einer deutschen Eheurkunde ist die vorherige Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe in einem deutschen Eheregister.

Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
  • Nachweis des rechtlichen Interesses

Abgabe: 15,00 EUR
Wird die Erteilung mehrerer Exemplare einer Personenstandsurkunde beantragt, so wird ab dem zweiten Exemplar eine auf die Hälfte verminderte Gebühr erhoben.

Die Frist für die Führung des Eheregisters durch das Standesamt von 80 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Einzelfallabhängig

Diverse (kommunalabhängig)