Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises


Leistungsbeschreibung


Zuständig ist hier das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX ) stellen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Als Nachweis der Behinderung kann dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Werden zudem bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen) können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn und werden im Schwerbehindertenausweis mit aufgeführt.

Sofern Sie die Feststellung einer Behinderung vorliegen haben (Feststellungsbescheid), können Sie im folgenden Online-Antrag die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen. Den Antrag können Sie aus drei verschiedenen Gründen an dieser Stelle stellen:

  • Ausstellung aufgrund eines neuen Bescheides über die Feststellung einer Behinderung
  • Ausstellung aufgrund Verlust / Beschädigung des aktuellen Schwerbehindertenausweises
  • Ausstellung aufgrund Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Schwerbehindertenausweises

Hinweis: Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Sollten Sie nicht alle Felder ausfüllen, wird die Behörde hierzu Nachfragen stellen, die die Bearbeitung verlängern werden.

Sofern Sie noch keinen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung vorliegen haben (Feststellungsbescheid) und diesen bisher nicht beantragt haben, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises noch nicht beantragen. Bitte wechseln Sie in den Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen. Erst wenn der Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen bewilligt wurde, können Sie unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.

Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind.

Für die Wertmarken sind eine Eigenbeteiligung in Höhe von 91,00 Euro für ein Jahr oder 46,00 Euro für 1/2 Jahr zu entrichten.

Von dieser Eigenbeteiligung befreit sind Menschen, bei denen die Merkzeichen "Bl" (Blind) und/oder "H" (Hilflos) festgestellt wurden, sowie schwerbehinderte Menschen, die eine der folgenden Leistungen beziehen:

• Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder

• Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder

• Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder

• Leistungen nach den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes

• Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungsberechtigte (VB) und Entschädigungsberechtigte (EB) unentgeltlich zu befördern. (Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie)

Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist.

Sollten Sie Ihr Beiblatt mit Wertmarke verloren haben oder sollte es beschädigt sein, können Sie mit diesem Antrag eine Ersatzausstellung beantragen.

Auskünfte erteilen die Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Steuerliche Nachteilsausgleiche

Im Wesentlichen sind vorgesehen:

• Personen, deren GdB mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl ) sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.

• Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer erlassen.

Auskünfte erteilen die Finanzämter, bzw. für Fragen, die KfZ-Steuer-Befreiung und -Ermäßigung betreffen, die Hauptzollämter.

Sofern Sie noch keinen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung vorliegen haben (Feststellungsbescheid) und diesen bisher nicht beantragt haben, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises noch nicht beantragen. Bitte wechseln Sie in den Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen. Erst wenn der Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen bewilligt wurde, können Sie unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.