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Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen


Leistungsbeschreibung

Zuständig ist hier das Niedersächsische Landesamt für SOziales, jugend und Familie

Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie über mindestens 6 Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, können einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) stellen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie prüft den Grad der Behinderung (GdB) und erteilt ab einem GdB von 20 einen Feststellungsbescheid. Als Nachweis der Behinderung kann dann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser wird ausgestellt, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt. Werden zudem bestimmte gesundheitliche Merkmale festgestellt (z.B. Blindheit, Hör- oder Bewegungseinschränkungen) können Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zum Beispiel steuerliche Vorteile oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn und werden im Schwerbehindertenausweis mit aufgeführt.

Für die Bearbeitung des Antrages sind neben persönlichen Informationen der betroffenen Person auch Informationen zu bisherigen Antragsstellungen auf Feststellung einer Behinderung, Rentenanträge, Pflegegrade sowie dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen und ärztliche Behandlungen erforderlich. Die Antragsstellung durch eine bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich.

Nähere Informationen zum Antrag auf Feststellung einer Behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen können Sie dem Merkblatt zum Antrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX (PDF) entnehmen.